AG Dinslaken, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 XVII 456/05
LG Duisburg, vom 07.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 107/22
Anfechtung der Verlängerung einer bestehenden Betreuung; Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit
BGH, Beschluss vom 19.04.2023 - Aktenzeichen XII ZB 462/22
DRsp Nr. 2023/6921
Anfechtung der Verlängerung einer bestehenden Betreuung; Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit
a) Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Nach § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB darf ein Aufgabenbereich nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - FamRZ 2021, 1737 und vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).b) Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - FamRZ 2021, 1737 und vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).
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