BayObLG - Beschluss vom 24.07.2001
1Z BR 20/01
Normen:
BGB § 138 Abs. 1, § 2078 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 915
OLGReport-BayObLG 2002, 48
ZEV 2002, 364
Vorinstanzen:
LG Landshut 60 T 3117/00 ,
AG Landshut VI 1206/00 ,

Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums

BayObLG, Beschluss vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 20/01

DRsp Nr. 2001/12508

Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums

»1. Zur Frage der Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung eines Lebenspartners unter Übergehung von nahen Angehörigen.2. Zur Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums, der auf die (angebliche) nachteilige Änderung des Verhaltens der Bedachten gegenüber dem Erblasser gestützt wird.3. Die Anfechtung eines Testaments wegen möglichen Motivirrtums greift nicht durch, wenn der Erblasser den Irrtum erkannt und seine ursprünglich vom Irrtum beeinflusste Verfügung bewusst hat fortgelten lassen.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1, § 2078 Abs. 2 ;

Gründe:

I.