OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.03.2021
20 W 96/20
Normen:
§ 35 Abs 1 GBO;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 977
FGPrax 2021, 150
FamRZ 2021, 1673
NJW-RR 2021, 870
ZEV 2021, 405
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen ...

Anforderungen an den Nachweis, dass der Antragsteller das einzige Kind seiner Eltern ist, als Voraussetzung des Eintritts des Nacherbfalls

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 20 W 96/20

DRsp Nr. 2021/7086

Anforderungen an den Nachweis, dass der Antragsteller das einzige Kind seiner Eltern ist, als Voraussetzung des Eintritts des Nacherbfalls

Ist im Grundbuchverfahren zum Zweck des Nachweises der Erbenstellung durch eidesstattliche Versicherung nachzuweisen, dass jemand das einzige Kind seiner Eltern ist, so ist die eidesstattliche Versicherung in erster Linie durch die Eltern bzw. den überlebenden Elternteil abzugeben. Nur wenn beide Eltern verstorben sind, kommt der Nachweis durch eidesstattliche Versicherung des Kindes selbst in Betracht.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird abgeändert.

Zur Beseitigung des in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigten Hindernisses wird der Beteiligten aufgegeben, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses entweder einen Erbschein oder eine in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegebene eidesstattliche Versicherung des Herrn Vorname1 Nachname1 darüber, dass sie das einzige gemeinschaftliche Kind des Herrn Vorname1 Nachname1 und der verstorbenen Frau Vorname2 Nachname1, geb. Nachname2, ist, vorzulegen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 35 Abs 1 GBO;

Gründe

I.