BAG - Urteil vom 22.08.2013
8 AZR 521/12
Normen:
BGB § 613a; ZPO § 528;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 444
DB 2014, 848
EzA-SD 2014, 12
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 466/11
ArbG Kiel, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1083 b/11

Anforderungen an die Feststellung eines Betriebsübergangs i.S. von § 613a Abs. 1 BGB

BAG, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 521/12

DRsp Nr. 2014/215

Anforderungen an die Feststellung eines Betriebsübergangs i.S. von § 613a Abs. 1 BGB

Orientierungssätze: 1. Nach § 528 Satz 2 ZPO darf das Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil nur insoweit abändern, als eine Abänderung vom Berufungskläger beantragt worden ist. Ein Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. 2. Bei einem Hafenumschlag- und Stauereibetrieb, der schweres Umschlag- und Transportgerät, wie Kräne, Reachstacker und Tugmaster, sowie leichtere Transportmittel, wie Gabelstapler, Mafis und Trailer, einsetzt, handelt es sich um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb. Für die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist bei einem solchen Betrieb vorrangig darauf abzustellen, ob eine Übertragung der wesentlichen Betriebsmittel auf einen Erwerber erfolgt ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob diese Betriebsmittel im Eigentum des bisherigen Betriebsinhabers gestanden haben oder ob er diese aufgrund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung des Betriebszwecks eingesetzt hat.