BGH - Beschluß vom 16.10.2007
VI ZB 65/06
Normen:
ZPO § 329 Abs. 1 § 233 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 208
BB 2007, 2707
BGHReport 2008, 141
DAR 2008, 200
FamRZ 2008, 51
MDR 2008, 97
NJW-RR 2008, 367
VersR 2008, 234
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 7048/06
AG München, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 332 C 10492/05

Anforderungen an die Form eines das Verfahren abschließenden Beschlusses; Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die Notierung von Fristverlängerungen

BGH, Beschluß vom 16.10.2007 - Aktenzeichen VI ZB 65/06

DRsp Nr. 2007/21304

Anforderungen an die Form eines das Verfahren abschließenden Beschlusses; Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die Notierung von Fristverlängerungen

»a) Bei Beschlüssen, die das Verfahren ganz oder teilweise abschließen sollen oder von deren Rechtskraft weitergehende Wirkungen abhängen, muss sich aus der Urschrift ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen ist.b) Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 329 Abs. 1 § 233 ;

Gründe:

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 13. März 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts, mit dem die Klage abgewiesen wurde, hat sie mit Schriftsatz vom 13. April 2006 Berufung eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Mai 2006, der am selben Tage bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, hat sie um "Fristverlängerung um einen Monat, bis zum 15. Juni 2006" zur Berufungsbegründung gebeten. Eine Einwilligung des Prozessgegners hat sie nicht vorgetragen.