I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 13. März 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts, mit dem die Klage abgewiesen wurde, hat sie mit Schriftsatz vom 13. April 2006 Berufung eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Mai 2006, der am selben Tage bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, hat sie um "Fristverlängerung um einen Monat, bis zum 15. Juni 2006" zur Berufungsbegründung gebeten. Eine Einwilligung des Prozessgegners hat sie nicht vorgetragen.
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