LSG Bayern - Urteil vom 11.10.2016
L 15 SB 207/15
Normen:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Bayern § 4 Abs. 2; SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SB 352/15

Anforderungen an die Zuerkennung des Merkzeichens RF im SchwerbehindertenrechtZumutbarkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

LSG Bayern, Urteil vom 11.10.2016 - Aktenzeichen L 15 SB 207/15

DRsp Nr. 2016/18831

Anforderungen an die Zuerkennung des Merkzeichens RF im Schwerbehindertenrecht Zumutbarkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

1. Von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Merkzeichens RF ausgeschlossen ist der Behinderte nur dann, wenn ihm das Aufsuchen fast aller öffentlichen Veranstaltungen nicht zugemutet werden kann. 2. Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit für die Umwelt des Behinderten ist zu bedenken, dass der Öffentlichkeit ein hohes Maß an Belastung durch behinderungsbedingte Auffälligkeiten zuzumuten ist, weil das Schwerbehindertenrecht die Eingliederung und nicht die Ausgrenzung Behinderter bezweckt. 3. Der Gesichtspunkt eines subjektiven Unwohlseins des Behinderten selbst ist nicht geeignet, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF zu begründen. 4. Der Behinderte ist gehalten, aktiv im Rahmen des Zumutbaren an seiner Eingliederung mitzuwirken und (subjektive wie objektive) Hindernisse an der Teilnahme öffentlicher Veranstaltungen soweit möglich und zumutbar abzustellen.