BSG - Urteil vom 12.12.2019
B 14 AS 48/18 R
Normen:
SGB II § 38; SGB II § 43; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 3 S. 1 Hs. 1; RVG § 1 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 3 Abs. 2; RVG § 7 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16; VV RVG Nr. 1008; VV RVG Nr. 2302;
Fundstellen:
NZS 2020, 358
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 41/18
SG Speyer, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 479/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIErstattung der Kosten eines VorverfahrensRechtmäßigkeit der Gebührenbestimmung des RechtsanwaltsFestsetzung der Geschäftsgebühr bei durchschnittlicher Bedeutung der Rechtssache

BSG, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 48/18 R

DRsp Nr. 2020/3649

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Erstattung der Kosten eines Vorverfahrens Rechtmäßigkeit der Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts Festsetzung der Geschäftsgebühr bei durchschnittlicher Bedeutung der Rechtssache

1. Im Streit um existenzsichernde Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können auch bereits geringe Beträge eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit begründen (Festhalten an BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R = BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2). 2. Eine Verringerung der anwaltlichen Bestimmung einer Rahmengebühr gegenüber dem erstattungspflichtigen Dritten ist im gerichtlichen Verfahren zulässig, ohne dass dies zum Verlust der dem Anwalt zuzugestehenden Toleranzgrenze führt.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2018 und des Sozialgerichts Speyer vom 15. März 2017 geändert und der Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 29. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2014 verurteilt, der Klägerin über die festgesetzten Kosten für das Widerspruchsverfahren hinaus weitere 151,72 Euro zu erstatten.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der Kosten des Rechtsstreits für alle drei Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 38; § ;