LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2016
L 7 SO 3057/12
Normen:
SGB XII § 74;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1816
ZEV 2016, 351
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 2057/11

Anspruch auf Sozialhilfe; Kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme von Bestattungskosten aus sittlicher Verpflichtung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen L 7 SO 3057/12

DRsp Nr. 2016/8597

Anspruch auf Sozialhilfe; Kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme von Bestattungskosten aus sittlicher Verpflichtung

Verpflichteter im Sinne von § 74 SGB XII kann nur sein, wer der Kostenlast (Kosten der Bestattung) nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft. Eine Übernahme der Bestattungskosten aus sittlicher Verpflichtung begründet keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 74;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die Bestattung der am 3. Februar 2011 in H. verstorbenen C. R. (i.F. Ch.R.).