BAG - Urteil vom 15.09.2015
3 AZR 839/13
Normen:
BetrAVG § 4; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 31; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 252; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 421 ff.; BGB § 613a; BGB § 765 Abs. 1; BGB § 826; UmwG § 133 Abs. 1; UmwG § 133 Abs. 3 S. 2; ZPO § 142; ZPO § 554 Abs. 2 S. 2; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 118
ArbRB 2016, 44
BAGE 152, 285
BB 2016, 243
DB 2016, 354
DStR 2016, 14
EzA-SD 2016, 15
MDR 2016, 282
NZA 2016, 235
ZIP 2016, 135
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 815/12
ArbG Köln, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8077/10

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente bei Verlagerung des operativen Geschäfts innerhalb des KonzernsAnspruch der Arbeitnehmer auf angemessene Ausstattung einer sog. Rentnergesellschaft

BAG, Urteil vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 839/13

DRsp Nr. 2016/1235

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente bei Verlagerung des operativen Geschäfts innerhalb des Konzerns Anspruch der Arbeitnehmer auf angemessene Ausstattung einer sog. Rentnergesellschaft

1. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der Versorgungsschuldnerin bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG aus Rechtsscheinhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der erforderliche Rechtsschein durch dem Versorgungsschuldner zurechenbare Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde. 2. Ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente kann sich, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegensteht, ausnahmsweise aus § 826 BGB ergeben. Denkbar ist ein solcher Schadensersatzanspruch, wenn der konzernangehörige Arbeitgeber sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns überträgt und dort die wirtschaftlichen Aktivitäten weitergeführt werden. Orientierungssätze: