BAG - Urteil vom 15.04.2014
3 AZR 85/12
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; HGB § 253 Abs. 3 S. 3; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. A; HGB § 277 Abs. 3 S. 2; HGB § 277 und Abs. 4; KWG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) § 10;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 99
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 672/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 6887/10

Ansprüche eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust

BAG, Urteil vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 85/12

DRsp Nr. 2014/12607

Ansprüche eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung, wenn das Unternehmen im fraglichen Zeitpunkt keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet hat oder nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. 2. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins, der der Umlaufrente öffentlicher Anleihen entspricht, sowie einem Risikozuschlag von 2 %-Punkten. 3. Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital i.S.v. § 266 Abs. 3 lit.a HGB an. Dazu zählen nicht nur das Stammkapital und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/-fehlbeträge.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. September 2011 - 8 Sa 672/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; HGB § 253 Abs. 3 S. 3; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. A; HGB § 277 Abs. 3 S. 2; HGB § 277 und Abs. 4; KWG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) § 10;

Tatbestand: