I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist Rechtsnachfolger des Trink- und Abwasserzweckverbandes S (TAZS), der aus dem S Wasser- und Abwasserzweckverband (SWAZV) hervorgegangen ist. Der SWAZV wurde durch einen ehrenamtlichen Vorsitzenden vertreten.
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