BAG - Urteil vom 20.11.2001
3 AZR 28/01
Normen:
BetrAVG § 3 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 17 Abs. 3 S. 3 ; BGB §§ 133 134 140 242 § 812 Abs. 1 S. 1 § 814 ; ZPO § 239 Abs. 1 § 246 Abs. 1, 2 § 249 Abs. 1 § 250 § 717 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2333
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 13.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 919/99
ArbG Weiden, vom 27.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 286/99

Aufhebungsvertrag; Betriebliche Altersversorgung; Prozeßrecht - Invaliditätsversorgung; Aufhebungsvertrag; Abfindungsverbot; Umgestaltung der Versorgung; zeitratierliche Kürzung; Berechnung des Zeitwertfaktors; Aussetzung des Verfahrens; Berufungsbegründungsfrist; Umdeutung einer selbständigen Berufung in eine Anschlussberufung

BAG, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 28/01

DRsp Nr. 2002/12618

Aufhebungsvertrag; Betriebliche Altersversorgung; Prozeßrecht - Invaliditätsversorgung; Aufhebungsvertrag; Abfindungsverbot; Umgestaltung der Versorgung; zeitratierliche Kürzung; Berechnung des Zeitwertfaktors; Aussetzung des Verfahrens; Berufungsbegründungsfrist; Umdeutung einer selbständigen Berufung in eine Anschlussberufung

»1. Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG ist nicht anwendbar, wenn die betriebliche Altersversorgung lediglich umgestaltet wird und die neuen Versorgungsleistungen wirtschaftlich gleichwertig sind. Dabei kommt es auf den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der getroffenen Vereinbarungen an. 2. § 3 BetrAVG führt nur zur Aufrechterhaltung der bei Abschluß des Abfindungsvertrages bereits bestehenden Versorgungsanwartschaften.« Orientierungssätze: 1. Die Arbeitsvertragsparteien können ohne Verletzung des Abfindungsverbotes vereinbaren, daß eine Invaliditätsversorgung durch eine entsprechend höhere Altersversorgung abgelöst wird. Ob eine Abfindungsvereinbarung oder eine inhaltliche Umgestaltung der Versorgungszusage vorliegt, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln. Bei einer bloßen Umgestaltung erfolgt weder eine Zahlung vor Eintritt des Versorgungsfalles noch ein entschädigungsloser Verzicht auf Versorgungsrechte. 2. § 3 sichert die bereits bestehenden Versorgungsanwartschaften, dient aber nicht deren Erhöhung.