BAG vom 15.02.1994
3 AZR 705/93
Normen:
BGB § 242 ; BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 16 ;
Fundstellen:
AP Nr. 82 zu § 7 BetrAVG
BAGE 75, 377
BB 1994, 1016
EzA § 7 BetrAVG Nr. 48
KTS 1994, 433
NZA 1994, 943
SAE 1995, 265
ZIP 1994, 795

BAG - 15.02.1994 (3 AZR 705/93) - DRsp Nr. 1994/6789

BAG, vom 15.02.1994 - Aktenzeichen 3 AZR 705/93

DRsp Nr. 1994/6789

» Verspricht der Arbeitgeber ein Ruhegeld nach Maßgabe der Leistungsordnung des Essener Verbandes, muß er nach jeder Änderung der Gruppenbeträge die Ruhegelder seiner Versorgungsempfänger neu berechnen und bei Festsetzung höherer Gruppenbeträge diese höheren Gruppenbeträge jeweils seiner neuen Berechnung der Ruhegelder zugrunde legen. Diese Verpflichtung hat auch der PSV zu erfüllen (Bestätigung von BAGE 31, 45 = AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG).«

Normenkette:

BGB § 242 ; BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 16 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert vom beklagten Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) die Anpassung seiner laufenden Betriebsrente entsprechend den vom Essener Verband beschlossenen Erhöhungen.

Der im Oktober 1926 geborene Kläger war zunächst bei der H GmbH beschäftigt. Der Arbeitgeber war Mitglied des Essener Verbandes. Der Essener Verband unterstützt seine Mitglieder bei der Berechnung und Auszahlung der Renten. Er ist dem Mitglied gegenüber verpflichtet, eine Leistungsordnung aufzustellen (§ 3 der Satzung). Diese Bestimmung lautet:

"§ 3

Der Verband hat die Leistungsordnung, die Gruppenbildung und die Gruppenbeträge - auch mit Wirkung für laufende Leistungen - regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen.

Anpassungen können auch vorgenommen werden, wenn