Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.12.2009
S 2861.1.1-6/3 St31

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.12.2009 (S 2861.1.1-6/3 St31) - DRsp Nr. 2010/80097

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 03.12.2009 - Aktenzeichen S 2861.1.1-6/3 St31

DRsp Nr. 2010/80097

Nachsteuer gemäß § 37 Abs. 3 KStG bei Auszahlung der Ausschüttung an den Erwerber des Dividendenanspruchs

Die Rechtsfrage, ob bei einer Muttergesellschaft eine Nachsteuer i. S. des § 37 Absatz 3 KStG entsteht, wenn sie den Gewinnanspruch vor der Beschlussfassung über die Ausschüttung abtritt, die ausschüttende Tochtergesellschaft die Gewinnausschüttung unmittelbar an den Erwerber des Gewinnanspruchs auszahlt und die Tochtergesellschaft die Körperschaftsteuer-Minderung i. S. des § 37 Absatz 2 KStG in Anspruch nimmt, wurde mit folgendem Ergebnis bundeseinheitlich abgestimmt:

Handelt es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, gehören deren Leistungen bei den Empfängern grundsätzlich zu den Einnahmen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EStG. Für diese Zuordnung ist ohne Bedeutung, dass im Einzelfall die Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EStG aufgrund der Abtretung (Veräußerung) des Gewinnanspruchs hinter die Besteuerung nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a EStG zurück tritt.