Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 28.09.2009
S 1301.2.174-2/5 St32/St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 28.09.2009 (S 1301.2.174-2/5 St32/St33) - DRsp Nr. 2009/80580

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 28.09.2009 - Aktenzeichen S 1301.2.174-2/5 St32/St33

DRsp Nr. 2009/80580

Geltungsdauer des bisherigen DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE); Abkommensloser Zustand ab dem 01.01.2009;

Nach dem Protokoll vom 04.07.2006 zur Verlängerung des DBA mit den VAE vom 09.04.1995 wurde das Abkommen bis zum 09.08.2008 verlängert. Das bisherige Abkommen bleibt nach Art. 30 DBA VAE somit bis zum 31.12.2008 anwendbar.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte am 23.12.2008 mitgeteilt, dass sich die Delegationen aus Deutschland und den VAE in den im Dezember 2008 stattgefundenen Verhandlungen auf ein neues DBA einigten. Es war beabsichtigt gewesen, den Anwendbarkeitszeitpunkt des Abkommens auf den 01.01.2009 festzulegen. Von diesem Sachstand kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat am 08.09.2009 mitgeteilt, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht damit zu rechnen sei, dass in Kürze ein neues DBA unterzeichnet werde. Damit sei im Verhältnis zu den VAE ab dem 01.01.2009 bis auf weiteres von einem abkommenslosen Zustand auszugehen.

Im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung hat dies zur Folge, dass bei Auslandstätigkeiten in den VAE der Auslandstätigkeitserlass - ATE - (BMF-Schreiben vom 31.10.1983, BStBl I S. 470, LStH 2009 Anhang 7) zur Anwendung kommt, sofern die übrigen im ATE genannten Voraussetzungen erfüllt werden.