BGH - Urteil vom 03.11.2011
IX ZR 47/11
Normen:
RVG § 3a Abs. 1 S. 1; RVG § 61 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 97
BRAK-Mitt 2012, 39
FamRZ 2012, 126
MDR 2011, 1460
WM 2012, 760
ZIP 2011, 2311
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 330/09
LG Gießen, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 186/10

Bedeutung des Zeitpunkts des Zustandekommens der Vereinbarung für die Bestimmung der maßgeblichen Rechtslage für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung

BGH, Urteil vom 03.11.2011 - Aktenzeichen IX ZR 47/11

DRsp Nr. 2011/19592

Bedeutung des Zeitpunkts des Zustandekommens der Vereinbarung für die Bestimmung der maßgeblichen Rechtslage für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung

Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich. Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 23. Februar 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 3a Abs. 1 S. 1; RVG § 61 Abs. 2;

Tatbestand