OLG Celle - Beschluss vom 06.02.2009
15 UF 154/08
Normen:
GewSchG § 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1751
NJW-RR 2009, 1307
OLGReport-Celle 2009, 772
Vorinstanzen:
AG Peine, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 324/07

Befristung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 15 UF 154/08

DRsp Nr. 2009/14788

Befristung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG sind grundsätzlich zu befristen. Nach 1 1/2-jähriger Verfahrensdauer kann aus länger zurückliegenden Verletzungshandlungen nicht ohne weiteres auf eine fortbestehende Wiederholungsgefahr geschlossen werden.

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine vom 3. Juli 2008 aufgehoben.

II. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten in beiden Instanzen werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GewSchG § 1;

Gründe:

1.

Die Beteiligten sind verheiratet und leben seit dem 20. Juni 2007 getrennt, nachdem die Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern L.#######, geboren am 18. Oktober 1998, L.#######, geboren am 30. April 2001, und S.#######, geboren am 5. November 2005, aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen war.