BAG - Urteil vom 19.07.2011
3 AZR 434/09
Fundstellen:
ArbRB 2012, 15
BAG-Pressemitteilung Nr. 59/11
BAGE 138, 346
BB 2012, 2119
BB 2012, 52
NZA 2012, 155
NZI 2012, 35
ZIP 2012, 44
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1/09
ArbG Köln, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4640/07

Berechnung der insolvenzgeschützten Betriebsrentenanwartschaft - keine Altersdiskriminierung

BAG, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 434/09

DRsp Nr. 2011/16960

Berechnung der insolvenzgeschützten Betriebsrentenanwartschaft - keine Altersdiskriminierung

Die Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zur Berechnung der insolvenzgeschützten Betriebsrentenanwartschaft und der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Orientierungssätze: 1. § 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BetrAVG verweist für die Berechnung einer insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft auf die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zur Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. 2. Anzuwenden ist danach das Prinzip der zeitratierlichen Berechnung. Die Berechnung erfolgt dergestalt, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses von dessen Beginn bis zum Sicherungsfall in das Verhältnis gesetzt wird zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur festen Altersgrenze. Insolvenzgeschützt ist der diesem Verhältnis entsprechende Teil der bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nach der maßgeblichen Versorgungsordnung erreichbaren "fiktiven" Vollrente.