OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.04.2020
8 W 434/19
Normen:
GNotKG 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 11101;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 195
FamRZ 2021, 456
MDR 2020, 956
ZEV 2020, 563
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 173/19
AG Aalen, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen A XVII 359/18

Berücksichtigung eines unter Dauertestamentsvollstreckung stehenden Erbteils bei der Bemessung der Jahresgebühr für die Betreuung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 8 W 434/19

DRsp Nr. 2020/9244

Berücksichtigung eines unter Dauertestamentsvollstreckung stehenden Erbteils bei der Bemessung der Jahresgebühr für die Betreuung

Für die Berücksichtigung von Vermögen des Betreuten bei Erhebung der Jahresgebühr gemäß GNotKG KV Nr. 11101 kommt es nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit über die Vermögenswerte an. Auch eine Erbschaft, die dem Betreuten durch sogenanntes Behindertentestament als nicht befreitem Vorerben bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist, wirkt sich werterhöhend aus.

Tenor

1.

Auf die weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 werden der Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 29.11.2019 - 1 T 173/19 - und der Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 09.10.2019 - A XVII 359/18 - abgeändert.

Die Erinnerung des Betroffenen gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts Aalen vom 07.03.2018 - Kassenzeichen ... - wird zurückgewiesen.

2.

Das Verfahren ist in allen Instanzen gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GNotKG 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 11101;

Gründe

I.