BGH - Urteil vom 19.01.1999
X ZR 42/97
Normen:
BGB § 531 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 531 Abs. 2 Aufwendung, vermögensmindernde 1
BGHR BGB § 818 Abs. 3 Arbeitsleistungen 1
BGHZ 140, 275
DB 1999, 1315
DRsp I(133)671b
MDR 1999, 1053
NJW 1999, 1626
NJW-RR 1999, 1063
NZM 1999, 521
WM 1999, 1071
ZEV 1999, 192
ZIP 1999, 659
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Berücksichtigung vermögensmindernder Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der Widerrufserklärung

BGH, Urteil vom 19.01.1999 - Aktenzeichen X ZR 42/97

DRsp Nr. 1999/3324

Berücksichtigung vermögensmindernder Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der Widerrufserklärung

»Vermögensmindernde Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der Widerrufserklärung auf das infolge Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks herauszugebende Geschenk sind als Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Im übrigen kommt ein eigenständiger Verwendungsersatzanspruch des Beschenkten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion in Betracht, soweit bei Rückgabe des Geschenks noch eine Wertsteigerung vorhanden ist, die auf den zu ersetzenden Verwendungen beruht.«

Normenkette:

BGB § 531 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Widerruf einer Schenkung.

Die Kläger sind die Eltern des Beklagten. Sie waren Eigentümer des 1254 qm großen, mit einem Mehrfamilienhaus und mehreren Nebengebäuden (u.a. Schwimmbad, Pferdestall und Waschküche) bebauten Grundstücks K.weg 9 in B.-F.. Sie selbst bewohnten das angrenzende Hausgrundstück K.weg 8a.

Im Zuge einer "Mustervereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen" vom 7. September 1988 begannen der Beklagte und seine damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau E. V., als Mieter die Wohnung im zweiten Obergeschoß und das darüberliegende Dachgeschoß im Anwesen K.weg 9 auszubauen.