BAG - Urteil vom 17.06.2014
3 AZR 298/13
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 4; BGB § 242; BGB § 613a;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 100
BAGE 148, 244
BB 2014, 2675
BB 2015, 190
DB 2014, 2658
DB 2014, 7
EzA-SD 2014, 12
MDR 2015, 108
ZIP 2014, 2459
ZInsO 2015, 587
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 14.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 818/12
ArbG Köln, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 7765/10

Berufung einer sog. Rentnergesellschaft auf die für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage bei unzureichender finanzieller Ausstattung

BAG, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 298/13

DRsp Nr. 2014/15110

Berufung einer sog. Rentnergesellschaft auf die für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage bei unzureichender finanzieller Ausstattung

1. Wird der Versorgungsschuldner durch Veräußerung seines operativen Geschäfts auf einen Erwerber im Wege des Betriebsübergangs zu einer Rentnergesellschaft, ist es dieser auch dann nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen, wenn die Rentnergesellschaft nicht so ausgestattet wurde, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist. 2. Die unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft führt in einem solchen Fall nicht zu Schadensersatzansprüchen der Betriebsrentner. Orientierungssätze: 1. Überträgt der Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs auf einen Erwerber und wird so zu einer Rentnergesellschaft, kann er sich auch dann auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht ausreichende Leistungsfähigkeit berufen, wenn die Rentnergesellschaft nicht so ausgestattet wurde, dass sie auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist.