Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 19.05.2021 gegen den am 03.05.2021 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bonn vom 30.04.2021 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2. zu tragen.
1.
Wegen des Sachverhalts und des Verfahrensgangs bis zum Beschluss des Senats vom 16.11.2020 (2 Wx 262/267/268/20) wird auf die Darstellung in den Gründen jenes Beschlusses Bezug genommen (Bl. 119 f.). Durch jenen Beschluss hatte der Senat eine vom Nachlassgericht angeordnete Nachlasspflegschaft aufgehoben.
Der ehemalige Nachlasspfleger sowie die Beteiligten zu 2. und 4. haben im Anschluss angeregt, erneut eine Nachlasspflegschaft anzuordnen; dem ist der Beteiligte zu 5. entgegengetreten.
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