OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2020
7 W 57/19
Normen:
GBO § 35 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 228
ZEV 2020, 705
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 21.02.2019

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eintragungsantrages in das HandelsregisterKeine Vorlage eines Erbscheins für die Eintragung neuer KommanditistenNachweis der Erbenstellung durch notariell beurkundeten Erbvertrag

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 7 W 57/19

DRsp Nr. 2020/5164

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eintragungsantrages in das Handelsregister Keine Vorlage eines Erbscheins für die Eintragung neuer Kommanditisten Nachweis der Erbenstellung durch notariell beurkundeten Erbvertrag

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Verfügung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Februar 2019 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag erneut zu entscheiden und dabei die in diesem Beschluss dargelegte Rechtsauffassung zu beachten.

Normenkette:

GBO § 35 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat, zugleich als Bevollmächtigte aller Kommanditisten, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, eine Kommanditistin sei durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden und ihre Einlage sei "im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Sondererbfolge) übergegangen auf ihre Erben", nämlich die Beschwerdeführerin und deren zwei Geschwister zu je einem Drittel (Anmeldung vom 27. Dezember 2018). Die Gesellschaft und die Beschwerdeführerin haben dem Amtsgericht die Niederschrift der Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichts und die eröffneten Verfügungen von Todes wegen der Kommanditistin vorgelegt, nämlich ein gemeinschaftliches notarielles Testament, ein notarielles Testament, einen Erbvertrag und ein zweimal ergänztes eigenhändiges Testament.