OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.06.2001
8 W 494/99
Normen:
BGB § 1908i § 1822 Nr. 2 §§ 1942 ff ; BSHG § 2 §§ 88 ff ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 199
OLGReport-Stuttgart 2001, 452
ZEV 2002, 367
Vorinstanzen:
LG Heilbronn/N. - 1b T 215/99 ,

Betreuungsrecht - Versagung vormundschaftlicher Genehmigung - Anfechtung namens der Betreuten - Erbausschlagung durch Betreuers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.06.2001 - Aktenzeichen 8 W 494/99

DRsp Nr. 2001/13130

Betreuungsrecht - Versagung vormundschaftlicher Genehmigung - Anfechtung namens der Betreuten - Erbausschlagung durch Betreuers

»1. Die Versagung einer vormundschaftlichen Genehmigung kann der Betreuer nur namens der Betreuten anfechten.2. Die Ausschlagung eines Erbteils, der einem Betreuten angefallen ist, durch den Betreuer ist in der Regel nicht genehmigungsfähig. Dies gilt besonders, wenn dadurch ein Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindert wird.«

Normenkette:

BGB § 1908i § 1822 Nr. 2 §§ 1942 ff ; BSHG § 2 §§ 88 ff ;

Aus den Gründen:

I.

Der Betreuer begehrt die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 2 iVm § 1908 i BGB) der von ihm für die Betreute erklärten Ausschlagung einer Erbschaft.

1. Die 1966 geborene Betreute -- die einen 1972 geborenen gesunden Bruder hat -- leidet seit ihrer Pubertät an einer inzwischen chronischen Schizophrenie. 1990 hat das Vormundschaftsgericht zunächst Vermögenspflegschaft angeordnet und den Vater der Betroffenen zum Pfleger bestellt. 1992 wurde diese Pflegschaft in eine Betreuung übergeleitet und 1997 unter Erweiterung auf die Gesundheitsfürsorge bis Ende 2001 verlängert. Die Betreute lebt seit Mitte 1990 in einer beschützenden Einrichtung der Diakonie; die monatlichen Kosten von ca. 6500 DM nebst Taschengeld und Kleiderpauschale trägt der Landeswohlfahrtsverband als Sozialhilfeträger.