BAG - Urteil vom 25.04.2006
3 AZR 185/05
Normen:
BetrAVG § 16 ; Leistungsordnung Bochumer Verband (1985) § 20 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2528
NZA-RR 2007, 487
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 (10) Sa 1473/04
ArbG Düsseldorf, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6793/03

Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der laufenden Betriebsrenten, hier: Unterbrechung der Rügefrist durch eine zwischen den Parteien wirkende Vereinbarung mit einem Interessenverband

BAG, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 185/05

DRsp Nr. 2006/25799

Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der laufenden Betriebsrenten, hier: Unterbrechung der Rügefrist durch eine zwischen den Parteien wirkende Vereinbarung mit einem Interessenverband

Orientierungssätze: 1. Die Pflicht des Versorgungsempfängers, für unrichtig gehaltene Anpassungsentscheidungen des Arbeitgebers vor dem nächsten Anpassungsstichtag zumindest außergerichtlich zu rügen, kann innerhalb des Konditionenkartells des Bochumer Verbandes auch durch eine Interessenvertretung der Versorgungsempfänger (hier: Verband der Führungskräfte - VDF) wahrgenommen werden. 2. Die Versorgungsempfänger oder ihr Interessenverband können mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, wonach die Rügefrist bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses (hier: Entscheidung in einem Musterprozess) unterbrochen wird. 3. Wird dabei eine ausdrückliche Vereinbarung über das weitere Vorgehen nicht getroffen, so lebt das Rügerecht nach Eintritt der Bedingung nicht zeitlich unbegrenzt wieder auf. Maßgeblich ist dann die Auslegung der Vereinbarung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.