BAG - Urteil vom 19.07.2011
3 AZR 383/09
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 378/07
ArbG Dortmund, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1701/06

Betriebliche Altersversorgung; Berechnung der Betriebsrente; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und betriebliche Übung;

BAG, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 383/09

DRsp Nr. 2011/20925

Betriebliche Altersversorgung; Berechnung der Betriebsrente; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und betriebliche Übung;

1. Bei der Berechnung der Betriebsrente sind Änderungen des Entgelts der aktiven Beschäftigten nur insoweit zu berücksichtigen, als hierdurch eine Änderung der Lohn- und Gehaltssätze bewirkt wird, nicht jedoch Einmalzahlungen wie die sogenannte Pauschalabgeltung nach § 2 des Vergütungstarifvertrags vom 25.5.2005, abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen e.V. sowie des Vereins Rheinischer Braunkohlenbergwerke e.V. auf der einen Seite und der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sowie die IG-Bergbau, Chemie, Energie auf der anderen Seite. 2. a) Nach allgemeinen Sprachgebrauch sind unter "Gehalts- und Lohnsätzen" Bemessungsfaktoren zu verstehen, mit denen das Entgelt für die Arbeitsleistung während eines längeren Zeitraum wiederkehrend und stetig berechnet wird. b) Mit der Formulierung "Gehalts- und Lohnsatz" wird der Preis für die Arbeitsleistung i.S. eines Tarifs, also nach einem feststehenden System beschrieben.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Januar 2009 - 4 Sa 378/07 - insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben wurde.