BAG - Urteil vom 23.05.2000
3 AZR 83/99
Normen:
BetrAVG § 1 (Unterstützungskassen), § 16 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1908
DB 2002, 155
NZA 2002, 554
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2013/97
LAG Köln, vom 06.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 511/98

Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalauszehrung

BAG, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 83/99

DRsp Nr. 2001/15293

Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalauszehrung

»1. Verdiensteinbußen, die sich am Anpassungsstichtag nicht mehr auswirken, spielen für die reallohnbezogene Obergrenze nach § 16 BetrAVG keine Rolle. 2. Die Höhe der Eigenkapitalverzinsung richtet sich zwar nach dem vorhandenen Eigenkapital. Eine unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist aber nicht der einzige Grund, der nach § 16 BetrAVG eine Nichterhöhung der Betriebsrente rechtfertigen kann. Die fehlende Belastbarkeit des Unternehmens kann sich auch aus einer Eigenkapitalauszehrung ergeben. Verlustvorträge sind dabei zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Unterstützungskassen), § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 1996 erhöhen muß.

Die Beklagte ist eine Unterstützungskasse. Sie hat die dem Kläger zugesagte Altersversorgung durchzuführen. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1989 bei dem Trägerunternehmen der Beklagten beschäftigt. Seit 1. Januar 1990 bezieht er aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersrente und von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 564,64 DM.