BAG - Urteil vom 26.10.2010
3 AZR 502/08
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; HGB (in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung) § 266 Abs. 3 Buchst. A; HGB (in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung) § 277 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2011, 632
ZIP-aktuell 2010, Nr. 321
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1738/07
ArbG Gelsenkirchen, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2403/06

Betriebsrentenanpassung durch Abwicklungs- oder Rentnergesellschaft; Hinreichende Eigenkapitalausstattung und Angemessenheit der Eigenkapitalverzinsung als Anpassungsvoraussetzung

BAG, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 502/08

DRsp Nr. 2011/2144

Betriebsrentenanpassung durch Abwicklungs- oder Rentnergesellschaft; Hinreichende Eigenkapitalausstattung und Angemessenheit der Eigenkapitalverzinsung als Anpassungsvoraussetzung

Orientierungssätze: 1. Auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG zu prüfen. 2. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrem Vermögen aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften bereits eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag, wie er aktiven Arbeitgebern zugebilligt wird, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass. 3. Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Arbeitgeber ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen. Entscheidend kommt es auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und eine hinreichende Eigenkapitalausstattung an.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Mai 2008 - 4 Sa 1738/07 - aufgehoben.