BAG - Urteil vom 15.04.2014
3 AZR 51/12
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. A; HGB § 277 Abs. 3 S. 2; HGB § 277 Abs. 4; KredWG vom 04.07.2013 § 10; BGB § 328 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 97
ArbRB 2014, 129
AuR 2014, 390
BAG-Pressemitteilung Nr. 18/14
BB 2014, 1139
BB 2014, 2100
BB 2014, 2811
DB 2014, 16
DB 2014, 2054
DStR 2014, 12
DStR 2014, 14
EzA-SD 2014, 14
EzA-SD 2014, 9
MDR 2014, 14
NZA 2014, 6
NZA 2015, 320
NZS 2014, 5
ZIP 2014, 37
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 244/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 5141/10

BetriebsrentenanpassungWirtschaftliche Leistungsfähigkeit des VersorgungsschuldnersAuswirkungen der FinanzkriseAnsprüche eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust

BAG, Urteil vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 51/12

DRsp Nr. 2014/7043

BetriebsrentenanpassungWirtschaftliche Leistungsfähigkeit des VersorgungsschuldnersAuswirkungen der Finanzkrise Ansprüche eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust

Orientierungssätze: 1. Die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG insoweit, als dieser prognostizieren darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an, die grundsätzlich anhand der bisherigen Entwicklung - idR in den letzten drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag - zu ermitteln ist. 2. Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüsse des Versorgungsschuldners zu bestimmen.