BAG - Urteil vom 19.07.2011
3 AZR 398/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BetrAVG § 1 (Hinterbliebenenversorgung); Versorgungstarifvertrag der Deutschen Welle (VTV 1998 vom 11. Februar 1998) § 13 Abs. 1; Versorgungstarifvertrag der Deutschen Welle (VTV 1998 vom 11. Februar 1998) § 13 Abs. 3; Versorgungstarifvertrag der Deutschen Welle (VTV 1998 vom 11. Februar 1998) § 13 Abs. 7 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 116
BAGE 138, 332
BB 2012, 188
DB 2012, 1214
EzA-SD 2012, 15
NZA-RR 2013, 96
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 956/08
ArbG Bonn, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 105/08

Betriebsrentenrecht - Hinterbliebenenversorgung; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 398/09

DRsp Nr. 2011/21426

Betriebsrentenrecht - Hinterbliebenenversorgung; Gleichbehandlung

Betriebliche Altersversorgung; bei der HinterbliebenenversorgungEine Regelung in einer tariflichen Versorgungsordnung, die bestimmt, dass zwar ein beim Versorgungsschuldner erzieltes eigenes Arbeitseinkommen des Hinterbliebenen die Hinterbliebenenrente mindert, nicht jedoch ein Einkommen aus einer Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber, verstößt in der Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Orientierungssätze: 1. Die Tarifvertragsparteien sind jedenfalls mittelbar an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. 2. Eine tarifliche Regelung wie § 13 Abs. 7 Satz 1 VTV 1998, die bestimmt, dass das Witwengeld auf 25 % zu kürzen ist, wenn die Witwe Vergütung von der Versorgungsschuldnerin bezieht, nicht jedoch, wenn sie Vergütung von anderen Arbeitgebern erhält, verstößt gegen den Gleichheitssatz. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Versorgungsschuldner eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und sich die Versorgung nicht insgesamt an den Strukturprinzipien des Beamtenversorgungsrechts orientiert.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Januar 2009 - 7 Sa 956/08 - wird zurückgewiesen.