ArbG Mannheim, vom 16.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 656/97
Betriebsrentenrecht - Reallohnbezogene Obergrenze bei der Betriebsrentenanpassung: Feststellung der Reallohnentwicklung anhand der Entwicklung der Entgelte in einer repräsentativen Entgeltgruppe; gebündelte Anpassungsprüfung
BAG, Urteil vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 593/01
DRsp Nr. 2003/7957
Betriebsrentenrecht - Reallohnbezogene Obergrenze bei der Betriebsrentenanpassung: Feststellung der Reallohnentwicklung anhand der Entwicklung der Entgelte in einer repräsentativen Entgeltgruppe; gebündelte Anpassungsprüfung
Orientierungssätze:1. Eine gebündelte Anpassungsprüfung nach § 16BetrAVG ist statthaft. Auch dann, wenn hiernach im Einzelfall nach Eintritt des Versorgungsfalles bis zum ersten Anpassungsstichtag etwas mehr oder etwas weniger als drei Jahre vergangen sind, kommt es für die Feststellung des Anpassungsbedarfs des Betriebsrentners auf die Entwicklung seit dem Eintritt des Versorgungsfalles und nicht etwa auf die Entwicklung in den letzen drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag an.2. Der nach § 16BetrAVG im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten vom Arbeitgeber auszugleichende Anpassungsbedarf der Betriebsrentner wird der Höhe nach begrenzt durch den Anstieg der Nettoentgelte der aktiven Arbeitnehmer im Prüfungszeitraum.
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