Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 3) und 4) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner, die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) jeweils zur Hälfte. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Berufungsverfahrens wird auf 90.000 € festgesetzt.
I.
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