OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.02.2021
21 W 165/20
Normen:
BGB § 2255; BGB § 2270;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 808
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 11.05.2020

Beweisführung über die Errichtung eines Testaments durch Vorlage einer FotokopieBindungswirkung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 21 W 165/20

DRsp Nr. 2023/4473

Beweisführung über die Errichtung eines Testaments durch Vorlage einer Fotokopie Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

1. Über die Errichtung einer letztwilligen Verfügung kann auch durch Vorlage einer Fotokopie Beweis geführt werden. 2. Dies setzt die Überzeugung des Gerichts voraus, dass die nicht auffindbare Urkunde nicht vom Erblasser vernichtet worden ist. 3. Zweifel daran, dass der Erblasser das in Fotokopie vorgelegten Testament durch Vernichtung widerrufen hat, gehen zulasten dessen, der eine andere Erbfolge behauptet. 4. Haben Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben, aber keinem Schlusserben eingesetzt, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung wechselbezüglich im Sinne von § 2287 BGB war, wenn eine Schlusserbeneinsetzung etwa 30 Jahre später durch ein gesondertes Testament erfolgte.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 3) und 4) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner, die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) jeweils zur Hälfte. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Berufungsverfahrens wird auf 90.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2255; BGB § 2270;

Gründe

I.