Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wird Tz. 2b wie folgt gefasst:
Ist für die inländischen Beteiligten ein Treuhänder oder eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretende Person bestellt, ist das FA zuständig, in dessen Bezirk der Treuhänder oder die andere Person ansässig ist.
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