Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung einer zeitweise leerstehenden und zeitweise vermieteten Ferienwohnung vertrete ich nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:
1 Aufteilung von Aufwendungen auf Zeiten der Eigen- und Fremdnutzung
Werden Ferienwohnungen zeitweise eigengenutzt und zeitweise vermietet, dürfen Aufwendungen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur abgezogen werden, soweit sie mit der Vermietung zusammenhängen.
Aufwendungen, die ausschließlich durch die Vermietung verursacht sind, sind in voller Höhe Werbungskosten. Aufwendungen, die sowohl durch die Vermietung als auch durch die Eigennutzung verursacht sind - z. B. für Instandhaltungsmaßnahmen oder die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die nicht ausschließlich der Vermietung dienen -, sind auf die Zeit der Eigennutzung und die Zeit der Vermietung aufzuteilen. Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der Zeiträume der unterschiedlichen Nutzung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum.
2 Abgrenzung der Zeiten der Eigen- und Fremdnutzung
2.1 Grundsatz
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