Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Nach § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG ist bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.
Mit Urteil vom 29. November 2022
Die Verwaltungsauffassung ist an diese BFH-Rechtsprechung anzupassen.
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 05. September 2023 - III C 3 - S 7279/20/10004: 003 (2023/0713649), BStBl 2023 I S. 1655, geändert worden ist, wird Abschnitt 12.16 wie folgt geändert:
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