Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2024 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:
- | USt 2 A | Umsatzsteuererklärung 2024 |
- | Anlage UN | zur Umsatzsteuererklärung 2024 |
- | Anlage FV | zur Umsatzsteuererklärung 2024 |
- | USt 2 E | Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 |
- | USt 6 E | Anleitung zur Anlage UN 2024 |
(2) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land-und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2024: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen SätzeDie Sätze werden jährlich überprüft und erforderlichenfalls durch ein § 24 UStG änderndes Gesetz bekannt gegeben. für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i.V.m Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 33 (Kennzahl - Kz - 346/347) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen.
(3) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
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