BMF - Schreiben vom 08.11.1995
IV B 6 - S 2353 - 148/95

BMF - Schreiben vom 08.11.1995 (IV B 6 - S 2353 - 148/95) - DRsp Nr. 2008/81993

BMF, Schreiben vom 08.11.1995 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2353 - 148/95

DRsp Nr. 2008/81993

§ 5 LStDV Lohnsteuer-Richtlinien 1996; steuerliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten auf Dienstreisen

Das BMF sieht auch die Schwierigkeiten, die sich ergeben, wenn jede Mahlzeit, die ein Arbeitnehmer auf einer Dienstreise erhält, erfaßt werden müßte. In dem inzwischen von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 1996 ist deshalb dieser Punkt klargestellt worden. Von der Erfassung sind nur Mahlzeiten betroffen, die der Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers ein Dritter zur üblichen Beköstigung an die Arbeitnehmer abgibt. Die befürchtete Ausforschung braucht also nicht stattzufinden, weil nur die Mahlzeiten zu erfassen sind, bei deren Gewährung der Arbeitgeber mitgewirkt hat.

In diesem Zusammenhang ist der ursprüngliche Richtlinienentwurf noch in einem weiteren Punkt geändert worden. Der Wert einer unentgeltlichen Mahlzeit ist mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. 1996 sind dies voraussichtlich 4,50 DM für ein Mittag- oder Abendessen und 2,60 DM für ein Frühstück. Beide Änderungen wurden gelegentlich eines Gesprächs zur Kindergeldauszahlungsverordnung vom Fachreferat mit Ihren Vertretern erörtert. Dabei schienen die Vorbehalte im wesentlichen ausgeräumt.