Nachdem die mit dem Bezugsschreiben des BMF veröffentlichte Verständigungsvereinbarung in der Praxis z.T. zu Missverständnissen geführt hat, einigten sich die zuständigen Behörden beider Staaten am 27. Oktober 1999 auf folgende Klarstellung hierzu:
Die Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten vom 4. Juni 1999 über die steuerliche Behandlung von Zahlungen für technische Dienstleistungen, Beratungsleistungen und Dienstleistungen vergleichbarer Art geben das gemeinsame Verständnis beider Seiten darüber wieder, dass es sich bei diesen Zahlungen dem Grundsatz nach um Einkünfte im Sinne von Artikel 7 handelt.
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