BMF - Schreiben vom 08.11.1999
IV B 3 - S 1301 RUM - 21/99
Fundstellen:
BStBl 1999 I 957

BMF - Schreiben vom 08.11.1999 (IV B 3 - S 1301 RUM - 21/99) - DRsp Nr. 2008/80850

BMF, Schreiben vom 08.11.1999 - Aktenzeichen IV B 3 - S 1301 RUM - 21/99

DRsp Nr. 2008/80850

DBA Verständigungsvereinbarung nach Artikel 20 Abs. 3 des deutsch-rumänischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zur steuerlichen Behandlung von technischen Dienstleistungen, Beratungsleistungen und Dienstleistungen vergleichbarer Art

Nachdem die mit dem Bezugsschreiben des BMF veröffentlichte Verständigungsvereinbarung in der Praxis z.T. zu Missverständnissen geführt hat, einigten sich die zuständigen Behörden beider Staaten am 27. Oktober 1999 auf folgende Klarstellung hierzu:

Die Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten vom 4. Juni 1999 über die steuerliche Behandlung von Zahlungen für technische Dienstleistungen, Beratungsleistungen und Dienstleistungen vergleichbarer Art geben das gemeinsame Verständnis beider Seiten darüber wieder, dass es sich bei diesen Zahlungen dem Grundsatz nach um Einkünfte im Sinne von Artikel 7 handelt.