Nach § 92 EStG ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.
Das geänderte Vordruckmuster für die Bescheinigung nach § 92 EStG wird hiermit bekannt gemacht.
Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthält. Abweichende Formate sind zulässig. Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht unterschrieben zu werden.
Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen:
Soweit in der Bescheinigung keine Eintragungen über erhaltene Zulage, zurückgezahlte Zulage bzw. kein Zulageanspruch, den Stand des Altersvorsorgevermögens oder den Stand des Wohnförderkontos vorzunehmen sind, können die entsprechenden Zeilen bzw. auch ganze Blöcke weggelassen werden. Ein Ermittlungsergebnis von 0,00 EURO ist als erhaltene Zulage in die Bescheinigung aufzunehmen.
Der jeweils nach dem Wort „Grundzulage” stehende Klammerzusatz „(gegebenenfalls einschließlich Erhöhungsbetrag)” kann weggelassen werden, wenn nachweislich ein Erhöhungsbetrag in der Grundzulage nicht enthalten ist.
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