BMF - Schreiben vom 09.11.2001
IV C 5 - S 2334 - 156/01

BMF - Schreiben vom 09.11.2001 (IV C 5 - S 2334 - 156/01) - DRsp Nr. 2008/82498

BMF, Schreiben vom 09.11.2001 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334 - 156/01

DRsp Nr. 2008/82498

§ 8 EStG Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes für das Kalenderjahr 2002

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 5. November 2001 (BGBl 2001 I S. 2945) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2002 festgesetzt worden.

Im Kalenderjahr 2002 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

  • Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade

    - mit Standort in den alten Ländern 46,66 Euro
    - mit Standort in den neuen Ländern 41,00 Euro
  • Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade

    - mit Standort in den alten Ländern 83,99 Euro
    - mit Standort in den neuen Ländern 73,80 Euro
  • Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade

    - mit Standort in den alten Ländern 158,65 Euro
    - mit Standort in den neuen Ländern 139,40 Euro

II. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes

  • Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz

    - mit Standort in den alten Ländern 55,99 Euro
    - mit Standort in den neuen Ländern 49,20 Euro