Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ab 1. 1. 1994 in Ergänzung zu Abschnitt 100 Abs. 7 der
1. Bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G):
Aufwendungen für durch die Behinderung veranlaßte unvermeidbare Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden und angemessen sind.
Aus Vereinfachungsgründen kann im allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3 000 km im Jahr als angemessen angesehen werden.
2. Bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen (Merkzeichen aG):
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