Die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel
Auf den Abwicklungsschein, durch den eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Steuerbefreiung vermieden werden soll, kann das Finanzamt nur verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind (§ 73 Abs. 3 UStDV).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu folgendes:
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