BMF - Schreiben vom 12.09.2013
IV C 1 - S 2252/07/0002 :010

BMF - Schreiben vom 12.09.2013 (IV C 1 - S 2252/07/0002 :010) - DRsp Nr. 2013/80614

BMF, Schreiben vom 12.09.2013 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/07/0002 :010

DRsp Nr. 2013/80614

Steuerpflicht von Erträgen aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen obligationsähnlichen Genussrechten; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 - I R 27/12 - (BStBl 2013 II S. XXX); Änderung des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl 2012 I S. 953)

Der BFH hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 - I R 27/12 - entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus im Privatvermögen gehaltenen obligationsähnlichen Genussrechten, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, nach Ablauf der Haltefrist nicht steuerbar sind. Er leitet dieses Ergebnis aus § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG ab.

Diese Auffassung steht im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung in Randziffer 319 des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl 2012 I S. 953). Danach ist der Gewinn aus der Veräußerung obligationsähnlicher Genussrechte steuerpflichtig; ein Bestandsschutz besteht nach § 52a Absatz 10 Satz 6 EStG nicht.

Der BFH hat zudem angeführt, dass die Kreditinstitute insoweit das BMF-Schreiben nicht hätten anwenden sollen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen obligationsähnlichen Genussrechten und der Anwendung des o. g. Urteils Folgendes:

  1. 1.)