BMF - Schreiben vom 15.01.2009
IV B 9 - S 7168/08/10001

BMF - Schreiben vom 15.01.2009 (IV B 9 - S 7168/08/10001) - DRsp Nr. 2009/80058

BMF, Schreiben vom 15.01.2009 - Aktenzeichen IV B 9 - S 7168/08/10001

DRsp Nr. 2009/80058

Umsatzsteuer; § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG - Anwendung des BFH-Urteils vom 24. Januar 2008, V R 12/05 (Einheitliche Vermietungsleistung)

Mit Urteil vom 24. Januar 2008, V R 12/05 (BStBl II S. )Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht, hat der BFH u. a. entschieden, dass die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein kann.

Zur Frage der Einheitlichkeit von Vermietungsleistungen gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Entscheidend für die Beurteilung, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Einzelleistungen vorliegen, ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen.

Für die Annahme einer einheitlichen Leistung sind im Wesentlichen folgende Grundsätze maßgeblich: Jede Dienstleistung ist in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten; andererseits darf aber eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich aufgespalten werden. Das Wesen des fraglichen Umsatzes ist zu ermitteln und festzustellen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen; eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat.