Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Abweichend von Abschnitt 189 Abs. 6 UStR ist in den folgenden Fällen eine wirksame - von der Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG befreiende - Rechnungsberichtigung anzunehmen, auch wenn der leistende Unternehmer das Original der Rechnung, in der die Steuer zu hoch ausgewiesen worden ist, nicht zurückerhält:
wenn der Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger) im Inland ansässig ist (vgl. BFH-Urteile vom 25. Februar 1993, BStBl 1993 II S. 643 und 777),
wenn der Leistungsempfänger im Ausland ansässig und
Unternehmer ist, aber nachweislich keinen Vorsteuerabzug - weder im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach §§ 59 ff. UStDV noch im allgemeinen Besteuerungsverfahren - in Anspruch genommen hat und auch künftig nicht geltend machen kann (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1992,BStBl 1993 II S. 251, und vom 10. Dezember 1992, BStBl 1993 II S. 383);
offensichtlich Nichtunternehmer ist (z.B. Privatperson oder nichtunternehmerische Körperschaft).
Der leistende Unternehmer (Rechnungsaussteller) hat nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.
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