Der BFH hat mit Urteil vom 4. Februar 1999 entschieden, dass eine Rücklage für Ersatzbeschaffung im Falle einer Gewinnschätzung unzulässig ist. Das Gericht ist damit der in R 35 Abs. 6 EStR 1998 zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Rechtsauffassung nicht gefolgt.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils, soweit sie die Rücklage für Ersatzbeschaffung betreffen, über den entschiedenen Einzelfall hinaus erst für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.
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