Der BFH hat mit Urt. v. 28.3.1995 (BStBl 1996 II S. 59) in Abgrenzung zum BFH-Urt. v. 23.2.1988 (BStBl II S.
Nach Auffassung des BFH erfüllen die Eltern, anders als bei Entrichtung der Miete aus laufenden Unterhaltszahlungen, mit der Wohnungsüberlassung keinen gesetzlichen Anspruch des Kindes auf Unterhalt, weil die geschenkten Mittel dem Kind als eigenes Vermögen zuzurechnen seien. In dem Mietverhältnis mit dem unterhaltsberechtigten Kind liege daher ebensowenig ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i. S. des § 42 AO wie in dem Fall, in dem das Kind aus den Erträgen des vom Vermieter geschenkten Kapitals während der voraussichtlichen Studiendauer seinen gesamten Lebensunterhalt und damit auch die Miete bestreiten könne (BFH-Urt. v. 23.2.1994 -BStBl II S.
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