Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 8. Juli 1998 - I R 112/97 - (BStBl 1999 II S. 123) erneut seine Rechtsauffassung bestätigt, daß eine Erhöhung der festgesetzten Steuer im Rahmen der Einspruchsentscheidung („Verböserung”) nach Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig unzulässig ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 25. Juni 1997 - IV A 4 - S 0342 - 6/97 - (BStBl 1997 I S. 641; AO -Kartei Karte 2 zu § 171) hiermit aufgehoben.