Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§
der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach §
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach §
a) für Verheiratete | 1074 € |
b) für Ledige | 537 € |
der Pauschbetrag erhöht sich für jede in §
Das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2000 (BStBl 2000 I S. 1579) ist auf Umzüge, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht (Zuordnung ESt-Kartei NRW: § 9 EStG Fach 6). Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik „Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Lohnsteuer” ( www.bundesfinanzministerium.de).
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