Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Anerkennung von Kinderfreibeträgen für Auslandskinder und von Aufwendungen nach § 33a Abs. 1, 2 und 4 EStG die nachfolgenden Grundsätze zu beachten:
1 Kinderfreibeträge für Auslandskinder
Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind (Auslandskind), das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 6 EStG erfüllt, ist ein Kinderfreibetrag abzuziehen, soweit er nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen ist (vgl. Tz. 2.5.1).
1.1 Nachweis der Anspruchsberechtigung
Für den Abzug genügt es
a) bei Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn ihre Existenz durch eine Lebensbescheinigung der ausländischen Heimatbehörde oder durch Belege über den Bezug von Kindergeld nachgewiesen wird;
b) bei über 18 Jahre alten Kindern, für die ein Ausbildungsfreibetrag in Betracht kommt, wenn ihre Berufsausbildung nachgewiesen wird (vgl. Tz. 4.3).
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